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Atemschutz

G26 - Atemschutzuntersuchung

Meldungen aus dem Bereich Prävention/Quelle Hanseatische Feuerwehrunfallkasse Nord

G 26-Untersuchung: Viele Fragen nach Neuregelung der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Mit Einführung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) veränderten sich auch die Rahmenbedingungen zwischen dem staatlichen Arbeitsschutz mit seinen Vorschriften und der Prävention der Unfallversicherungsträger mit ihren Unfallverhütungsvorschriften (UVV). Künftig haben die Regelungen in den Vorschriften des staatlichen Arbeitsschutzes Vorrang vor Unfallverhütungsvorschriften oder ersetzen diese ganz. So fiel Ende letzten Jahres die UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUVV-V A4) dieser Regelung zum Opfer. Fraglich war jedoch, ob der Ersatz, die neue „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)“ auch den Bereich der ehrenamtlich Tätigen, also auch die Freiwilligen Feuerwehren betrifft. Hier hat jetzt der Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) eine Klarstellung veröffentlicht, die auch die Untersuchung durch die bisher von den Unfallversicherungsträgern „ermächtigten Ärzte“ betrifft. Auch dies ist allerdings nur eine Zwischenlösung. Wir wollen im folgenden Beitrag Klarheit über die momentane Sachlage verschaffen.

Wer darf untersuchen?

Am 24. Dezember 2008 ist die ArbMedVV in Kraft getreten. Die neue Verordnung schafft eine neue rechtliche Basis für die Gesundheitsvorsorge in Betrieben. Mit dem in Kraft treten dieser Verordnung sind konkurrierende Regelungen der Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge (GUVV-VA4)“ – einschließlich der Vorschriften zur Ermächtigung von Ärzten für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen – in Betrieben nicht mehr anzuwenden. Die neue ArbMedVV sieht unter anderem vor, dass die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nur noch von Ärzten durchgeführt werden darf, die die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen. Diese Regelung löste eine große Verunsicherung bei den Ärzten aus, denen diese Zusatzbezeichnung fehlt und die bisher auf dem Wege der Ermächtigung durch den jeweiligen Landesverband berechtigt waren, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige durchzuführen. Diese Verunsicherung führte dazu, dass Angehörige Freiwilliger Feuerwehren zum Teil nicht mehr von den ermächtigten Ärzten untersucht wurden und sich nach anderen Möglichkeiten umsehen mussten, um weiterhin nach G-26 untersucht werden zu können.

Dazu ist festzustellen:
Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen für ehrenamtliche Einsatzkräfte der Bundesrepublik Deutschland wie z.B. in den Freiwilligen Feuerwehren sind durch den Anwendungsbereich der ArbMedVV nicht erfasst, da es sich bei dieser Personengruppe nicht um Betriebsangehörige, sondern ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige handelt. Die DGUV bereitet zurzeit tragfähige langfristige Lösungen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für ehrenamtliche Einsatzkräfte vor. Bis zum Vorliegen dieser neuen Lösungen können die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen für den Bereich der ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Bundesrepublik Deutschland wie gewohnt auch weiterhin von den dazu ermächtigten Ärzten durchgeführt werden. Neue Ermächtigungen werden jedoch nicht mehr ausgesprochen. Über diese Gruppe der ermächtigten Ärzte (Nicht-Arbeitsmediziner / Nicht-Betriebsmediziner) hinaus können von allen Ärzten mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ Vorsorgeuntersuchungen für den Bereich der ehrenamtlichen Einsatzkräfte durchgeführt werden.

Untersuchungsumfang – Blutzuckeruntersuchung
Weitere Fragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung von Atemschutzgeräteträgern hat der Untersuchungsumfang aufgeworfen. Seit Ende 2007 gehören die Messung des Nüchternblutzuckers und weitere Blutuntersuchungen zum empfohlenen Untersuchungsumfang des G-26, Gerätegruppe 3. Wenn im Rahmen der Untersuchung der Blutzucker im nüchternen Zustand ermittelt werden soll, stellt sich die Frage, in wie weit die Freiwilligen Feuerwehrangehörigen im Anschluss in der Lage sind, eine leistungsphysiologische Untersuchung auf dem Fahrradergometer ohne vorherige Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme leistungsgerecht zu erbringen. Die Lösung des Problems ist entweder die Untersuchung von Blut und Durchführung der Fahrradergometrie an zwei unterschiedlichen Terminen oder eine längere Pause zwischen der Blutuntersuchung und der Fahrradergometrie mit einer entsprechenden Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme in diesem Zeitraum.

 

Beide Lösungen entsprechen nicht der von den ehrenamtlich tätigen Einsatzkräften geforderten Praktikabilität einer solchen Untersuchung. Die Feuerwehrangehörigen sind in der Regel darauf angewiesen, die Untersuchung nach Feierabend oder am Wochenende vornehmen zu lassen, ohne dafür extra Urlaub nehmen zu müssen. Zudem sind gerade in den Flächenländern oftmals längere Strecken bis zur nächsten arbeitsmedizinischen Arztpraxis zurückzulegen, was bei zwei Untersuchungsterminen erschwerend hinzukommt.

Da zu befürchten ist, dass sich die Akzeptanz der arbeitsmedizinischen Vorsorge in den Freiwilligen Feuerwehren zukünftig erheblich verringern wird, wenn mehrere Termine für eine Untersuchung nach G-26 nötig werden und damit die Zahl der Atemschutzgeräteträger in den Freiwilligen Feuerwehren zurückgehen könnte, regt die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord folgende Lösung an:

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G-26 sollte auch zukünftig organisatorisch so gestaltet sein, dass die Untersuchung an einem Termin durchgeführt wird. Nach Auskunft mehrerer mit den Aufgaben der Feuerwehren betrauten Ärzte (Feuerwehrärzte) ist bei der Messung des Blutzuckers ein nüchterner Zustand nicht zwingend erforderlich. Die Untersuchung lässt also sich auch vornehmen, wenn vorher etwas gegessen und getrunken wurde und der zu untersuchende Feuerwehrangehörige Angaben über Art und Menge der zuvor stattgefundenen Nahrungsaufnahme machen kann. Demzufolge wird der Verzicht auf die Untersuchung des Blutzuckers in nüchternem Zustand seitens der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord toleriert. Diese Lösung zielt in erster Linie darauf ab, die Praktikabilität der Vorsorgeuntersuchung zu gewährleisten und letztendlich die Akzeptanz der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung in den Freiwilligen Feuerwehren weiterhin zu bewahren.

Diskussion um BMI-Werte
Für zusätzliche Irritation sorgte in den vergangenen Monaten die Berichterstattung einiger Medien, dass eine Neuerung des G 26 sei, Feuerwehrleute nur bei einem Body Mass Index (BMI) von unter 30 das Tragen von Atemschutzgeräten zu gestatten. Somit würden übergewichtige Feuerwehrangehörige effektiv vom Einsatz in der Feuerwehr ausgeschlossen - zum Beispiel: "Korpulentere dürfen keinen Atemschutz mehr tragen" (Augsburger Allgemeine).

Diese Darstellung entspricht nicht den Tatsachen. Der Arbeitskreis 1.2 "Atemschutz" im Ausschuss Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV hat den Grundsatz G26 überarbeitet, um die Risiken der Feuerwehrleute im Einsatz weiter zu verringern. Bereits vor der Neufassung lautete der Richtwert aber: Das Gewicht eines aktiven Feuerwehrmannes sollte nicht mehr als 30 Prozent über dem Sollgewicht nach dem Broca-Index (Körpergröße in cm minus 100) liegen. Da dieser Broca-Index nur in medizinischen Fachkreisen gebräuchlich ist, wurde der bekanntere BMI unter 30 in den Katalog aufgenommen. Um den BMI zu errechnen, teilt man das Körpergewicht durch die Körpergröße zum Quadrat.


Die hinter beiden Maßstäben stehende Forderung ist wichtig: Feuerwehrleute, die mit Atemschutzgerät arbeiten, müssen in der Lage sein, im Einsatz körperliche Höchstleistung zu bringen. Sie sollen dabei aber nicht ihre Gesundheit riskieren! Für die Beurteilung der körperlichen Belastungsfähigkeit ist aber im Einzelfall der Ergometrie-Test von größerer Bedeutung als der BMI. Die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze sind keine Rechtsnormen, sondern bilden den Stand gesicherter arbeitsmedizinischer Erkenntnis ab. Entscheidend ist nach wie vor die Fitness und körperliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen, diese kann durchaus auch bei einem BMI von über 30 gegeben sein!